AGB
1) Allgemeines Sämtliche Aufträge werden ausschließlich aufgrund nachstehender Verkaufs-und Lieferbedingungen angenommen und ausgeführt. Käufereigene Bedingungen sind unwirksam, soweit sie den Bedingungen des Verkäufers entgegenstehen und nicht ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt sind. Alle Aufträge und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2) Angebot Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend.
3) Auftragsbestätigung Bestellungen werden in der uns möglichen Ausführungsart bestätigt. Auftragsbestätigungen sind von dem Besteller sofort nach Erhalt sorgfältig zu prüfen. Alle Angaben der Auftragsbestätigung sind für die Auftragsabwicklung verbindlich. Änderungen haben schriftlich zu erfolgen. Versäumnisse gehen zu Lasten des Bestellers. nach individuellen Maßen gefertigte Waren können nicht zurückgenommen werden. Der Verkäufer haftet hierbei nicht für die Eignung der von dem Käufer vorgeschlagenen Waren, es sei denn, der Verkäufer hat die ihm obliegende Mitteilungspflicht über die Tauglichkeit der Ware nicht erfüllt. Nachträgliche Änderungen des Auftrages werden gegen Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Änderung entstandenen Kosten durchgeführt und bewirken eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit. Voraussetzung für die Annahme des Auftrages ist die volle Zahlungsfähigkeit des Bestellers. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse und wird hierdurch die Gegenleistung gefährdet, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die gleichen Rechte haben wir dann, wenn unsere Ansprüche aus dem Liefervertrag bereits bei dessen Abschluss gefährdet waren.
4) Preise und Zahlungskonditionen Preisvereinbarungen für die Objekte gelten maximal zwei Monate als verbindlich. Bei allen Auftragen, ausgenommen Barverkäufe, gelten folgende Zahlungskonditionen: Ein Drittel bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Montage bzw. Fertigungsbeginn, ein Drittel bei Rechnungslegung in bar bzw. bargeldlos durch Überweisung. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Andere Zahlungskonditionen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Gilt ein Skontoabzug als vereinbart, so gilt dieser nur für den Warenwert, nicht jedoch auf Fracht und sonstige Dienstleistungen. Unberechtigte Skontoabzüge werden von uns nachgefordert. Wechsel werden nicht akzeptiert. Bei Banküberweisungen und Scheckzahlungen gilt der Tag der Gutschriftsanzeige der Bank als Zahlungseingang. Werden die Zahlungsfristen um mehr als 14 Kalendertage überschritten, hat der Zahlungspflichtige Verzugszinsen in Höhe von 4 % Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu entrichten. Gleichzeitig werden alle weiteren, bisher nicht fälligen Rechnungen ohne Abzug fällig. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um umstrittenen oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Anderslautende Anweisungen des Käufers sind nicht bindend. Bei allen Auftragen können dem Leistungsaufwand entsprechend Zwischenrechnungen ausgestellt oder Teilzahlungen gefordert werden. Aufträge werden nicht weiter ausgeführt, wenn Teilzahlungen bzw. Abschlagszahlungen nicht geleistet werden. Dies gilt auch bei größeren Materialmengen. Erklärt sich der Verkäufer nachträglich mit einer mengenmäßigen Kürzung oder einer Zurückstellung einer Teilmenge des Auftrages einverstanden, so erfolgt die Berechnung der gelieferten Ware mit Eintritt des vereinbarten Liefertermins.
5) Lieferung und Versand Von uns bestätigte Lieferfristen werden bestmöglich gehalten. Mündliche Zusagen sind erst verbindlich, wenn eine genaue Überprüfung und schriftliche Bestätigung erfolgt ist. Die Lieferfrist beginnt nach völliger Klarstellung des Auftrages. Höhere Gewalt, Streiks, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Verkäufers oder einer seiner Lieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Eine hierdurch bedingte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Ein Ausschluss des Rücktrittsrechtes gilt nicht bei Fixgeschäften. Bei Lieferverzögerungen anderer Art ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, mindestens indes vier Wochen, vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer haftet in voller Schadenshöhe bei eigenem groben Verschulden und dem seiner leitenden Angestellten. Außerdem haftet er dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und außerhalb solcher Pflichten im Grunde nach auf für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen. Es sei denn, der Verkäufer kann sich kraft Handelsbrauch davon freizeichnen. In den letzten beiden Fallgruppen haftet der Verkäufer der Höhe nach begrenzt auf den typisch vorhersehbaren Schaden. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Wird die verkaufte Ware nicht am Wohnsitz des Käufers eingebaut, so geht die Gefahr mit Absendung auf den Käufer über, unabhängig davon, ob der Verkäufer die Versendung selbst ausführt oder durch Dritte ausführen lässt. Wird die Ware nicht rechtzeitig abgenommen, so steht uns gleichwohl das Recht zu, nach Ablauf einer Wartefrist von 10 Tagen den Kaufpreis zu verlangen.
6) Beanstandungen Eine Mängelrüge muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware schriftlich erfolgen. Mängel eines Teils der Lieferungen berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Bei berechtigten Beanstandungen besteht lediglich ein Anspruch nach unserer Wahl auf kostenfreie Ersatzlieferung mit erneuter Lieferfrist oder auf Nachbesserung innerhalb angemessener Frist, in keinem Fall jedoch auf Einbehaltung fälliger Rechnungsbeträge, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Bei Handelswaren beschränkt sich unsere Haftung auf Abtretung unserer Ansprüche gegen den Lieferanten. Alle darüberhinausgehenden Ansprüche wie Wandlung, Minderung und Schadensersatz, ganz gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Schlägt jedoch die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, so hat der Käufer wahlweise das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder auf Rückgängigmachung des Vertrages. Schadensersatzansprüche aus § 463, 480 Abs.2 bzw. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt-oder Nebenpflichten bleiben hiervon unberührt.
7) Gewährleistung Gewährleistung wird nur bei sachgemäßer Behandlung unserer Ware erbracht. Sie wird im Rahmen der VOB auf die Dauer für maximal 2 Jahre übernommen. Sie entfällt, wenn die von uns gelieferte Ware ohne unsere Zustimmung verändert, beschädigt oder außer Funktion gesetzt wurde.
8) Eigentumsvorbehalt Die Lieferung unserer Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß §455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen. Die Vorbehaltsware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der zukünftigen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich eines etwa zu Lasten des Käufers gehenden Kontokorrent-Saldos, unser Eigentum. Ein Eigentumserwerb des Käufers gemäß §950 BGB im Falle der Be-oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine Be-oder Verarbeitung erfolgt ausschließlich für uns. Diese verarbeitete Ware dient in voller Höhe zur Sicherung der vorgenannten Forderungen. Soweit die Ware anderer Zulieferanten mitverarbeitet wird, bei der gleichfalls die Rechtsfolgen des § 950 BGB ausgeschlossen sind, erwerben wir zumindest Miteigentum an der neuen Sache, bis auf den Anteil, der quotenmäßig dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht, den der Zulieferant in Rechnung gestellt hat. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterlieferung der Ware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Be-und Verarbeitung geliefert wird. Auch soweit unsere Vorbehaltsware mit Ware dritter Zulieferanten verarbeitet ist, werden die Lieferforderungen an uns voll abgetreten. Lediglich für den Fall, dass auch der Zulieferant einen verlängerten Eigentumsvorbehalt rechtswirksam geltend machen kann, werden uns die betreffenden Lieferforderungen bis auf den Teil abgetreten, der quotenmäßig dem Wert entspricht der vom Zulieferant für dessen mitverarbeitenden Gegenstand berechnet worden ist. Die Vorausabtretung gilt auch für den Fall der Vorbehaltsware mit einem Grundstück im Sinne von § 946 BGB. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers, Einleitung von Vergleichs-oder Konkursverfahren oder sonstiger Gefährdung der Befriedigung, erlischt die dem Käufer verbliebene Einzugsermächtigung bezüglich der abgetretenen Forderungen. Der Käufer ist in diesem Fall auch verpflichtet, die Vorbehaltsware für jeden Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise als unser Eigentum kenntlich zu machen. Er hat uns über noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit diese be-bzw. verarbeitet ist, eine detaillierte Aufstellung zuzusenden, wie auch eine Aufstellung der gemäß Absatz 3 abgetretenen Forderungen unter Benennung der Drittschuldner. Unabhängig davon sind Bevollmächtigte unseres Hauses jederzeit berechtigt, bei dem Käufer entsprechende Feststellungen zur Wahrung unserer Rechte vorzunehmen und alle dafür erforderlichen Unterlagen vorgelegt zu verlangen. In den vorgenannten Fällen ist im Übrigen die Vorbehaltsware fracht- und spesenfrei auf unser Verlangen an uns herauszugeben, wobei wir aufgrund einer hiermit unwiderruflich erteilten Einwilligung des Käufers zu Wegnahme befugt sind, wie wir in diesem Fall auch berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, noch unserer Wahl die Ware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös auf den Nettokaufpreis zu verrechnen. Der Käufer verzichtet auf die Rechte aus §50 Vergleichsordnung.
9) Gerichtsstand Gerichtsstand für beide Teile ist das Amtsgericht Bad Iburg bzw. das Landgericht Osnabrück, auch wenn Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Es gilt auch für Klagen aus Scheck und Wechsel. Durch Erteilung eines Auftrages erkennt der Besteller diese Lieferungs-und Zahlungsbedingungen als allein maßgebend an. Bei späteren Bestellungen genügt der Hinweis des Lieferers auf diese Bedingungen, um sie für die spätere Bestellung allein maßgebend zu machen. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen aus irgendeinem Rechtsgrunde oder durch Vereinbarung ungültig sein, so bleiben alle anderen Bestimmungen gültig.
2) Angebot Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend.
3) Auftragsbestätigung Bestellungen werden in der uns möglichen Ausführungsart bestätigt. Auftragsbestätigungen sind von dem Besteller sofort nach Erhalt sorgfältig zu prüfen. Alle Angaben der Auftragsbestätigung sind für die Auftragsabwicklung verbindlich. Änderungen haben schriftlich zu erfolgen. Versäumnisse gehen zu Lasten des Bestellers. nach individuellen Maßen gefertigte Waren können nicht zurückgenommen werden. Der Verkäufer haftet hierbei nicht für die Eignung der von dem Käufer vorgeschlagenen Waren, es sei denn, der Verkäufer hat die ihm obliegende Mitteilungspflicht über die Tauglichkeit der Ware nicht erfüllt. Nachträgliche Änderungen des Auftrages werden gegen Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Änderung entstandenen Kosten durchgeführt und bewirken eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit. Voraussetzung für die Annahme des Auftrages ist die volle Zahlungsfähigkeit des Bestellers. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse und wird hierdurch die Gegenleistung gefährdet, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die gleichen Rechte haben wir dann, wenn unsere Ansprüche aus dem Liefervertrag bereits bei dessen Abschluss gefährdet waren.
4) Preise und Zahlungskonditionen Preisvereinbarungen für die Objekte gelten maximal zwei Monate als verbindlich. Bei allen Auftragen, ausgenommen Barverkäufe, gelten folgende Zahlungskonditionen: Ein Drittel bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Montage bzw. Fertigungsbeginn, ein Drittel bei Rechnungslegung in bar bzw. bargeldlos durch Überweisung. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Andere Zahlungskonditionen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Gilt ein Skontoabzug als vereinbart, so gilt dieser nur für den Warenwert, nicht jedoch auf Fracht und sonstige Dienstleistungen. Unberechtigte Skontoabzüge werden von uns nachgefordert. Wechsel werden nicht akzeptiert. Bei Banküberweisungen und Scheckzahlungen gilt der Tag der Gutschriftsanzeige der Bank als Zahlungseingang. Werden die Zahlungsfristen um mehr als 14 Kalendertage überschritten, hat der Zahlungspflichtige Verzugszinsen in Höhe von 4 % Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu entrichten. Gleichzeitig werden alle weiteren, bisher nicht fälligen Rechnungen ohne Abzug fällig. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um umstrittenen oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Anderslautende Anweisungen des Käufers sind nicht bindend. Bei allen Auftragen können dem Leistungsaufwand entsprechend Zwischenrechnungen ausgestellt oder Teilzahlungen gefordert werden. Aufträge werden nicht weiter ausgeführt, wenn Teilzahlungen bzw. Abschlagszahlungen nicht geleistet werden. Dies gilt auch bei größeren Materialmengen. Erklärt sich der Verkäufer nachträglich mit einer mengenmäßigen Kürzung oder einer Zurückstellung einer Teilmenge des Auftrages einverstanden, so erfolgt die Berechnung der gelieferten Ware mit Eintritt des vereinbarten Liefertermins.
5) Lieferung und Versand Von uns bestätigte Lieferfristen werden bestmöglich gehalten. Mündliche Zusagen sind erst verbindlich, wenn eine genaue Überprüfung und schriftliche Bestätigung erfolgt ist. Die Lieferfrist beginnt nach völliger Klarstellung des Auftrages. Höhere Gewalt, Streiks, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Verkäufers oder einer seiner Lieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Eine hierdurch bedingte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Ein Ausschluss des Rücktrittsrechtes gilt nicht bei Fixgeschäften. Bei Lieferverzögerungen anderer Art ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, mindestens indes vier Wochen, vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer haftet in voller Schadenshöhe bei eigenem groben Verschulden und dem seiner leitenden Angestellten. Außerdem haftet er dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und außerhalb solcher Pflichten im Grunde nach auf für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen. Es sei denn, der Verkäufer kann sich kraft Handelsbrauch davon freizeichnen. In den letzten beiden Fallgruppen haftet der Verkäufer der Höhe nach begrenzt auf den typisch vorhersehbaren Schaden. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Wird die verkaufte Ware nicht am Wohnsitz des Käufers eingebaut, so geht die Gefahr mit Absendung auf den Käufer über, unabhängig davon, ob der Verkäufer die Versendung selbst ausführt oder durch Dritte ausführen lässt. Wird die Ware nicht rechtzeitig abgenommen, so steht uns gleichwohl das Recht zu, nach Ablauf einer Wartefrist von 10 Tagen den Kaufpreis zu verlangen.
6) Beanstandungen Eine Mängelrüge muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware schriftlich erfolgen. Mängel eines Teils der Lieferungen berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Bei berechtigten Beanstandungen besteht lediglich ein Anspruch nach unserer Wahl auf kostenfreie Ersatzlieferung mit erneuter Lieferfrist oder auf Nachbesserung innerhalb angemessener Frist, in keinem Fall jedoch auf Einbehaltung fälliger Rechnungsbeträge, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Bei Handelswaren beschränkt sich unsere Haftung auf Abtretung unserer Ansprüche gegen den Lieferanten. Alle darüberhinausgehenden Ansprüche wie Wandlung, Minderung und Schadensersatz, ganz gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Schlägt jedoch die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, so hat der Käufer wahlweise das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder auf Rückgängigmachung des Vertrages. Schadensersatzansprüche aus § 463, 480 Abs.2 bzw. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt-oder Nebenpflichten bleiben hiervon unberührt.
7) Gewährleistung Gewährleistung wird nur bei sachgemäßer Behandlung unserer Ware erbracht. Sie wird im Rahmen der VOB auf die Dauer für maximal 2 Jahre übernommen. Sie entfällt, wenn die von uns gelieferte Ware ohne unsere Zustimmung verändert, beschädigt oder außer Funktion gesetzt wurde.
8) Eigentumsvorbehalt Die Lieferung unserer Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß §455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen. Die Vorbehaltsware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der zukünftigen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich eines etwa zu Lasten des Käufers gehenden Kontokorrent-Saldos, unser Eigentum. Ein Eigentumserwerb des Käufers gemäß §950 BGB im Falle der Be-oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine Be-oder Verarbeitung erfolgt ausschließlich für uns. Diese verarbeitete Ware dient in voller Höhe zur Sicherung der vorgenannten Forderungen. Soweit die Ware anderer Zulieferanten mitverarbeitet wird, bei der gleichfalls die Rechtsfolgen des § 950 BGB ausgeschlossen sind, erwerben wir zumindest Miteigentum an der neuen Sache, bis auf den Anteil, der quotenmäßig dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht, den der Zulieferant in Rechnung gestellt hat. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterlieferung der Ware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Be-und Verarbeitung geliefert wird. Auch soweit unsere Vorbehaltsware mit Ware dritter Zulieferanten verarbeitet ist, werden die Lieferforderungen an uns voll abgetreten. Lediglich für den Fall, dass auch der Zulieferant einen verlängerten Eigentumsvorbehalt rechtswirksam geltend machen kann, werden uns die betreffenden Lieferforderungen bis auf den Teil abgetreten, der quotenmäßig dem Wert entspricht der vom Zulieferant für dessen mitverarbeitenden Gegenstand berechnet worden ist. Die Vorausabtretung gilt auch für den Fall der Vorbehaltsware mit einem Grundstück im Sinne von § 946 BGB. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers, Einleitung von Vergleichs-oder Konkursverfahren oder sonstiger Gefährdung der Befriedigung, erlischt die dem Käufer verbliebene Einzugsermächtigung bezüglich der abgetretenen Forderungen. Der Käufer ist in diesem Fall auch verpflichtet, die Vorbehaltsware für jeden Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise als unser Eigentum kenntlich zu machen. Er hat uns über noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit diese be-bzw. verarbeitet ist, eine detaillierte Aufstellung zuzusenden, wie auch eine Aufstellung der gemäß Absatz 3 abgetretenen Forderungen unter Benennung der Drittschuldner. Unabhängig davon sind Bevollmächtigte unseres Hauses jederzeit berechtigt, bei dem Käufer entsprechende Feststellungen zur Wahrung unserer Rechte vorzunehmen und alle dafür erforderlichen Unterlagen vorgelegt zu verlangen. In den vorgenannten Fällen ist im Übrigen die Vorbehaltsware fracht- und spesenfrei auf unser Verlangen an uns herauszugeben, wobei wir aufgrund einer hiermit unwiderruflich erteilten Einwilligung des Käufers zu Wegnahme befugt sind, wie wir in diesem Fall auch berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, noch unserer Wahl die Ware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös auf den Nettokaufpreis zu verrechnen. Der Käufer verzichtet auf die Rechte aus §50 Vergleichsordnung.
9) Gerichtsstand Gerichtsstand für beide Teile ist das Amtsgericht Bad Iburg bzw. das Landgericht Osnabrück, auch wenn Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Es gilt auch für Klagen aus Scheck und Wechsel. Durch Erteilung eines Auftrages erkennt der Besteller diese Lieferungs-und Zahlungsbedingungen als allein maßgebend an. Bei späteren Bestellungen genügt der Hinweis des Lieferers auf diese Bedingungen, um sie für die spätere Bestellung allein maßgebend zu machen. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen aus irgendeinem Rechtsgrunde oder durch Vereinbarung ungültig sein, so bleiben alle anderen Bestimmungen gültig.